Abkommen über das Deutsch-Französische Jugendwerk (26. April 2005)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik -

in Anwendung des Vertrags vom 22. Januar 1963 über die deutsch-französische Zusammenarbeit und des Artikels 17 des Abkommens von 25. November 1983 über das deutsch-französische Jugendwerk -

sind wie folgt übereingekommen:

I. - NAME UND ZWECKBESTIMMUNG

Artikel 1

Es wird ein „Deutsch-Französisches Jugendwerk” geschaffen. Das Jugendwerk hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen der deutschen und der französischen Jugend innerhalb eines erweiterten Europas zu fördern.

Artikel 2

(1) Das Deutsch-Französische Jugendwerk hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und für die Jugendarbeit Verantwortlichen in beiden Ländern zu vertiefen. Zu diesem Zweck trägt es zur Vermittlung der Kultur des Partners bei, fördert das interkulturelle Lernen, unterstützt die berufliche Qualifizierung, stärkt gemeinsame Projekte für bürgerschaftliches Engagement, sensibilisiert für die besondere Verantwortung Deutschlands und Frankreichs in Europa und motiviert junge Menschen, die Partnersprache zu erlernen. Das Deutsch-Französische Jugendwerk ist ein Kompetenzzentrum für die Regierungen beider Länder. Es fungiert als Berater und Mittler zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen sowie den Akteuren der Zivilgesellschaft in Deutschland und Frankreich.

(2) Im Hinblick auf dieses Ziel fördert und unterstützt das Jugendwerk Begegnungen und Austauschmaßnahmen im schulischen und außerschulischen Bereich und führt sie gegebenenfalls selbst durch. Das Jugendwerk kann auch Austauschprogramme mit Drittländern unterstützen.

(3) Es leistet mit seinen Partnerorganisationen einen Beitrag zur Politik der beiden Regierungen im Jugendbereich auf bilateraler, europäischer und internationaler Ebene.

Artikel 3

(1) Das Jugendwerk besitzt die Rechtspersönlichkeit einer internationalen Organisation. Es ist in Geschäftsführung und Verwaltung autonom. Es verfolgt keinen Erwerbszweck.

(2) Hierzu finden in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik die in den §§ 3, 4, 7, 9 und 31 Buchstabe a des am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen niedergelegten Vorschriften auf das Deutsch-Französische Jugendwerk Anwendung.

(3) Das Jugendwerk hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Französischen Republik. Er wird durch einen Notenwechsel zwischen den Regierungen festgelegt.

(4) Die Struktur des Jugendwerks und die Arbeitsweise des Generalsekretariats müssen eine gleich gewichtete Erfüllung der Aufgaben in beiden Ländern sicherstellen.

II. - MITTEL FÜR DIE TÄTIGKEIT DES JUGENDWERKS

Artikel 4

(1) Das Jugendwerk verfügt über den im Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit vorgesehenen gemeinsamen deutsch-französischen Fonds.

(2) Die für die Tätigkeit des Jugendwerks bestimmten Mittel werden jährlich zu gleichen Teilen von beiden Regierungen zur Verfügung gestellt.

(3) Das Jugendwerk kann alle sonstigen Einnahmen tätigen und insbesondere Zahlungen vereinnahmen, die von Personen oder Einrichtungen geleistet werden, denen seine Tätigkeit zugute kommt.

(4) Von den Regierungen wird ein Finanzstatut erlassen, das die Einnahmen und Ausgaben des Jugendwerks regelt.

Artikel 5

(1) Das Jugendwerk bestreitet aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Ausgaben zur Ausübung seiner Aufgaben. Die Verwendung dieser Mittel erfolgt im Rahmen operativer Programme entsprechend den Zielvorstellungen und Richtlinien, die der Verwaltungsrat festlegt.

(2) Das Jugendwerk gewährt Zuwendungen an öffentliche Einrichtungen und an private Zusammenschlüsse.

(3) Das Jugendwerk kann selbst auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und des Austausches Programme durchführen.

(4) Es kann außerdem die Vorbereitung und Durchführung von Programmen übernehmen, die ihm von öffentlichen oder privaten Organisationen vorgeschlagen werden, wenn sie seinem Auftrag entsprechen und von gemeinsamem Interesse sind und wenn die betreffenden Organisationen hierfür die erforderlichen Finanzmittel einbringen.

(5) Alle zur Verwirklichung dieser Ziele ergriffenen Maßnahmen werden einer kontinuierlichen Evaluierung unterzogen. Sie müssen auf Nachhaltigkeit angelegt sein.

III. - GREMIEN DES JUGENDWERKS

A. - VERWALTUNGSRAT

Artikel 6

(1) An der Spitze des Jugendwerks steht ein Verwaltungsrat. Er setzt sich aus 14 Mitgliedern zusammen:

a) den beiden für Jugendfragen zuständigen Ministern beziehungsweise Ministerinnen oder ihren Vertretungen, die auch den Vorsitz führen,

b) und 12 Mitgliedern, die paritätisch von jeder Regierung ernannt werden:

  • 6 Vertretungen der öffentlichen Verwaltungen: jeweils 1 Vertretung der beiden für Jugendfragen zuständigen Ministerien, jeweils 1 Vertretung der beiden Außenministerien, jeweils 1 Vertretung der beiden Finanzministerien;
  • 2 Vertretungen der Gebietskörperschaften;
  • 2 Vertretungen des Deutschen Bundestags und der Assemblée Nationale
  • 2 Jugendlichen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung über 18 und unter 27 Jahre alt sind.
    (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Mitglieder werden jeweils von einem unter denselben Bedingungen ernannten stellvertretenden Mitglied unterstützt, das bei Verhinderung des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied aus der Funktion, kraft deren es in den Verwaltungsrat berufen wurde, aus, so kann aus dem gleichen oder einem entsprechenden Bereich bis zum Ende der Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nur die durch die Aufträge des Verwaltungsrats entstandenen Reise- und Unterkunftskosten können erstattet werden.

Artikel 7

(1) Der Verwaltungsrat tagt abwechselnd in Deutschland und Frankreich.

(2) Der Verwaltungsrat tritt einmal jährlich sowie immer dann zusammen, wenn seine beiden Vorsitzenden es einvernehmlich für erforderlich halten. Ort und Zeit der Sitzungen bestimmen die Vorsitzenden einvernehmlich. Sie schlagen nach Konsultation des Generalsekretariats die Tagesordnung vor.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Verwaltungsrat auch tagen, ohne dass die Vorsitzenden anwesend sind. In diesen Fällen wird der Vorsitz von den Vertretungen der für Jugendfragen zuständigen Ministerien wahrgenommen. Er kann zu dem gleichen Zweck auch Ausschüsse bilden.

Artikel 8

(1) Der Verwaltungsrat hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Jugendwerks erforderlichen Befugnisse.

Der Verwaltungsrat:

  • legt die vorrangigen Maßnahmen des Jugendwerks fest;
  • beschließt die Programme sowie ihre Veränderungen;
  • beschließt den Haushaltsplan des Jugendwerks;
  • erlässt die Richtlinien für eine sorgsame Verwaltung der Haushaltsmittel;
  • erteilt nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer und einer etwaigen Stellungnahme des Generalsekretariats diesem Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans im vorangehenden Haushaltsjahr;
  • billigt den Jahresbericht des Generalsekretariats.
    (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so berufen die beiden Vorsitzenden innerhalb von dreißig Tagen eine weitere Sitzung ein. Auf dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(3) Außerhalb der Sitzungen und im Dringlichkeitsfall können die Vorsitzenden ein schriftliches oder elektronisches Beschlussverfahren einleiten, wobei die Gültigkeit dieser Beschlüsse derselben Mehrheitsregel unterliegt. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit und Mehrheit werden nur die im schriftlichen Verfahren fristgerecht abgegebenen Stimmen berücksichtigt.

B. - BEIRAT

Artikel 10

(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Beirat unterstützt, der sich aus 24 Mitgliedern zusammensetzt. Außer den beiden Vertretungen der Jugendministerien, die von Amts wegen Mitglied sind, werden 22 Mitglieder (darunter 4 Jugendliche unter 27 Jahren) nach Staatsangehörigkeit paritätisch von den beiden Regierungen ernannt; sie müssen folgenden Bereichen zugehören:

  • Zivilgesellschaft
  • Bildung, Universität
  • Kultur
  • Wirtschaft
  • deutsch-französische Institutionen.
    (2) Die Mitglieder des Beirats werden jeweils von einem unter denselben Bedingungen ernannten stellvertretenden Mitglied unterstützt, das bei Verhinderung des Mitglieds an den Sitzungen des Beirats teilnimmt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied aus der Funktion, kraft deren es in den Beirat berufen wurde, aus, so kann aus dem gleichen oder einem entsprechenden Bereich bis zum Ende der Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt werden. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nur die durch die Aufträge des Beirats entstandenen Reise- und Unterkunftskosten können erstattet werden.

(4) Der Beirat wählt für die Dauer seines Mandats zwei Vorsitzende. Sie müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein.

(5) Zwei Mitglieder der Personalvertretung des Jugendwerks können als Beobachter an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.

Artikel 11

(1) Der Beirat tagt einmal im Jahr abwechselnd in Deutschland und Frankreich.

(2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen bestimmen die Vorsitzenden und die beiden Vertretungen der für Jugendfragen zuständigen Ministerien einvernehmlich nach Konsultation des Generalsekretariats.

Artikel 12

(1) Der Beirat erarbeitet Stellungnahmen und Empfehlungen hinsichtlich der Zielsetzungen und der Programme des Jugendwerks und lässt sie dem Verwaltungsrat zukommen.

(2) Er kann vom Verwaltungsrat mit jeder sonstigen Frage im Zusammenhang mit dem Jugendwerk befasst werden.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

C. - GENERALSEKRETARIAT

Artikel 13

(1) Das Generalsekretariat besteht aus zwei Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretären; sie müssen Staatsangehörige eines der beiden Staaten und unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein. Beide werden einvernehmlich durch die beiden Regierungen ernannt und erhalten einen Arbeitsvertrag.

(2) Die Dauer ihrer Amtszeit beträgt jeweils sechs Jahre, kann einmalig verlängert werden und beginnt zeitversetzt um drei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Generalsekretariats vorzeitig aus dem Amt, so folgt ihm für die verbleibende Amtszeit eine Person derselben Staatsangehörigkeit nach.

Artikel 14

(1) Das Generalsekretariat ist das ausführende Organ des Verwaltungsrats und mit der Verwaltung des Jugendwerks beauftragt.

(2) Grundsätzlich vertreten und verwalten beide Generalsekretäre beziehungsweise Generalsekretärinnen das Jugendwerk bei sämtlichen Anlässen gemeinsam. Falls eine Entscheidung nicht einvernehmlich getroffen werden kann, so obliegt sie dem Mitglied des Generalsekretariats, dessen Amtszeit als nächstes endet. In diesem Falle müssen die Vorsitzenden des Verwaltungsrats zeitnah davon unterrichtet werden. Bei Verhinderung eines Mitglieds des Generalsekretariats übernimmt das andere die gesamten Befugnisse des Generalsekretariats.

(3) Bei jedem Amtswechsel nimmt das Generalsekretariat in schriftlicher Form eine Auf-teilung der Aufgaben vor und unterrichtet den Verwaltungsrat binnen sechs Monaten davon.

(4) Das Generalsekretariat legt die Haushaltsentwürfe vor, bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, erstattet ihm Bericht, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und wacht über eine sorgsame Haushaltsführung.

(5) Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen des Beirats vor.

(6) Das Generalsekretariat nimmt beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Beirats teil.

(7) Das Generalsekretariat stellt das Personal des Jugendwerks ein und sorgt dabei für eine ausgewogene Verteilung der Staatsangehörigkeiten. Es leitet das Personal.

IV. - PERSONAL

Artikel 15

(1) Die Beschäftigungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten der Bediensteten werden von den beiden Regierungen in einem Personalstatut festgelegt.

(2) Das Personal des Jugendwerks setzt sich aus Bediensteten zusammen, die grundsätzlich im Rahmen eines befristeten Vertragsverhältnisses eingestellt werden.

V. - KONTROLLE UND EVALUIERUNG

Artikel 16

(1) Die beiden Regierungen bestellen je einen Rechnungsprüfer beziehungsweise eine Rechnungsprüferin mit deutscher beziehungsweise französischer Staatsangehörigkeit, die gemeinsam im Rahmen der Vorschriften des Jugendwerks jährlich die Verwendung seiner Mittel prüfen.

(2) Der jährliche Rechnungsprüfungsbericht ist den beiden Regierungen mit der Stellungnahme des Generalsekretariats unverzüglich zuzuleiten.

Artikel 17

Die Tätigkeiten des Jugendwerks werden regelmäßig evaluiert. Hierzu werden angemessene Maßnahmen und Instrumente eingesetzt.

VI. - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss der bei ihr erforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt am Tag des Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft.

(2) Die bisherigen Regelungen, internen Vereinbarungen und Beschlüsse behalten insoweit ihre Gültigkeit, als ihre Inhalte mit diesem Abkommen vereinbar sind und sie nicht nach seinem Inkrafttreten durch Neuregelungen aufgehoben werden. Sofern eine nicht aufgeho-bene Regelung ganz oder teilweise unvereinbar ist, tritt an ihre Stelle eine Regelung, die mit dem Abkommen im Einklang steht und der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.

(3) Es obliegt den beiden Ministern beziehungsweise Ministerinnen, die Ko-Vorsitzende des Verwaltungsrats sind, die bis zum Inkrafttreten nach Absatz 1 erforderlich werdenden Durchführungsmaßnahmen zu treffen.

Geschehen zu Paris am 26. April 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joschka Fischer
Der Bundesminister des Auswärtigen

Für die Regierung der Französischen Republik
Michel Barnier
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten

Renate Schmidt
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Jean-François Lamour
Der Minister für Jugend, Sport und Vereinswesen

Peter Müller
Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit

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